Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, im Jahresdurchschnitt 5% ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern zu besetzen, wobei für Kleinunternehmen eine Sonderregelung gilt (siehe Punkte 1 und 2). Kann ein Unternehmen diese Quote nicht erfüllen, so ist für jeden nicht besetzten Schwerbehindertenpflichtplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe zu bezahlen. Die Höhe der Ausgleichsabgabe richtet sich nach dem Prozentsatz der schwerbehinderten Mitarbeiter eines Unternehmens, der sogenannten Beschäftigungsquote. Folgende Staffelung findet hierbei Anwendung:
Wer einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen Aufträge erteilt, kann die in der Rechnungssumme ausgewiesene Arbeitsleistung gemäß §140 Sozialgesetzbuch IX zu 50% auf die gesetzmäßig zu entrichtende Ausgleichsabgabe anrechnen.
Als anrechenbare Arbeitsleistung sind Leistungen von behinderten Werkstattmitarbeitern zu verstehen. Materialkosten, Fremdleistungen und Leistungen sonstiger nichtbehinderter Arbeitnehmer der Werkstatt können nicht angerechnet werden.
Bei einem Unternehmen mit 600 Arbeitsplätzen entspricht die gesetzmäßig vorgeschriebene Beschäftigungsquote für schwerbehinderte Menschen 5% und somit 30 Pflichtplätzen. Sind beispielsweise nur 6 Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzt, verbleiben 24 unbesetzte Pflichtplätze. Infolgedessen beträgt die tatsächliche Beschäftigungsquote des Unternehmens nur 1%. In diesem Fall ergibt sich für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine monatliche Abgabe von 260 € und folglich für die 24 nicht besetzten Pflichtplätze eine jährliche Abgabe von insgesamt 74.880 €. Wenn Sie aber die PSG mit einer Arbeitsleistung in Höhe von beispielsweise 150.000 € beauftragen, können Sie hiervon 50%, also 75.000 €, auf diese Ausgleichsabgabe anrechnen.
Bei diesem Beispiel wird Ihre Ausgleichsabgabe durch die Zusammenarbeit mit der PSG vollkommen getilgt und Sie erhalten zusätzlich die von Ihnen gewünschte Arbeitsleistung.